Rauchmelderpflicht Niedersachsen Kurzfassung
- seit 20.03.2012
- für Neubauten ab 1. November 2012, für Bestandsbauten mit Übergangsfrist bis zum 31.12. 2015
- mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
- Regelung in § 44 (NBauO) Niedersächsische Bauordnung